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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN von NoviTech Othmar Ruf e.U. KFZ Bordmappen

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für NoviTech e.U. Salzburg, registriert im Firmenbuch unter FN 288240h (im Folgenden ,,NoviTech”).

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten unter Ausschluss etwaiger allgemeiner Geschäfts und Lieferbedingungen des Auftragnehmers bzw Lieferanten (im Folgenden ,,Lieferant”) für alle Kauf , Werk und Werklieferungsverträgen sowie aller sonstigen Verträge über für NoviTech erbrachte Leistungen (im Folgenden ,,Lieferverträge”). Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten sind für NoviTech auch dann nicht bindend, wenn NoviTech diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zu ihrer Änderung auch für alle weiteren Lieferverträge mit dem Lieferanten, selbst wenn darauf nicht mehr gesondert verwiesen wird.

§2 Bestellungen
(1) NoviTech ist berechtigt, Angebote des Lieferanten durch schriftliche Bestellung per Post, per Telefax oder per E-mail anzunehmen.

(2) Art und Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen richten sich primär nach dem Liefervertrag. Die zu liefernden Waren müssen, ungeachtet näherer Bestimmungen im Liefervertrag und/oder einem etwaigen Pflichtenheft, zumindest die in den Prospekten und Produktbeschreibungen des Lieferanten genannten Eigenschaften und Funktionalitäten aufweisen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Lieferungen oder Leistungen nach den neuesten anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und die Sicherheitsvorschriften sowie die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

(3) Sollte auf eine Bestellung von NoviTech nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt – die Bestätigung folgen, ist NoviTech berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

§3 Lieferung
(1) Warenlieferungen sind auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten am Erfüllungsort (§5) zu bewirken.

(2) NoviTech behält sich das Recht vor, sofern im Liefervertrag keine Regelung dazu getroffen wurde, den Versandweg, die Versandart, das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen.

(3) Soweit im Einzelfall ausdrücklich eine Schickschuld vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, zur Versendung der Ware einen zuverlässigen Spediteur mit der Lieferung zu beauftragen.

(4) Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant mit seinem Angebot an NoviTech, spätestens nach Auftragseingang beim Lieferanten ein, vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt übergeben. Der Lieferant wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Transport abschließen.

(5) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware kann auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt werden. Wird die Lieferung wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so ist NoviTech zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(6) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und gelten bezogen auf den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort. NoviTech ist bei nicht rechtzeitiger Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. NoviTech ist berechtigt, für den Fall des Verzuges verschuldensunabhängig pro Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der Liefersumme, bis zur Höhe von insgesamt maximal 10% des Nettobestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt unberührt. Ein allfälliges richterliches Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.

§4 Gewährleistung
(1) Die handelsrechtliche Mängelrügeobliegenheit (§ 377 HGB) wird abbedungen. Mängel gibt NoviTech dem Lieferanten längstens innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich oder mündlich bekannt. NoviTech ist berechtigt, bei Mängeln zusätzlich Ersatz für durch den Mangel frustrierte Aufwendungen zu verlangen. In dringenden Fällen ist NoviTech auch befugt, die Mängel unverzüglich auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen oder sich, falls dies nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übernahme der Ware bzw. ab vollständiger Erbringung der Leistung, sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist gilt. Die Mangelhaftigkeit der Lieferungen und Leistungen bei Übergabe ist zu vermuten, wenn die Mangelhaftigkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt.

(3) Der Lieferant garantiert die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse von jeglichen Defekten und Fehlern, mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung.

(4) Mangelhafte Ware kann auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt werden.

(5) NoviTech ist berechtigt, nach eigener Wahl vom Lieferanten Wandlung, Preisminderung oder – im Falle behebbarer Mängel – Mängelbehebung bzw. Nachtrag des Fehlenden zu verlangen.

§5 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort der Empfangsstelle (Lieferanschrift) bzw. der Ort der Leistungserbringung. Im Zweifel gelten die Geschäftsräumlichkeiten von NoviTech in Salzburg als Erfüllungsort.

§6 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt ausschließlich gegen ordnungsgemäße Rechnung. Zahlungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Rechnung bei NoviTech fällig. Für den Fall, dass eine Rechnung bereits vor dem vereinbarten Liefertermin ausgestellt wird, gilt der vereinbarte Liefertermin als Datum der Rechnungsstellung und der Zugang am dritten darauf folgenden Werktag als erfolgt.

§7 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Informationen, Unterlagen und Datenträger von NoviTech, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Der Lieferant wird eine entsprechende Verpflichtung auch den von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingesetzten Mitarbeitern sowie sonstigen von ihm involvierten Dritten schriftlich auferlegen.

(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Zutun des zur Vertraulichkeit verpflichteten Lieferanten öffentlich bekannt werden. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(3) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

(4) Der Lieferant wird die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.

§8 Schutzrechtsverletzung
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Erzeugnisse oder Leistungen und durch die Verwendung seiner Erzeugnisse oder Leistungen durch NoviTech keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Sollten dennoch Schutzrechte verletzt werden, ist der Lieferant verpflichtet, nach Wahl von NoviTech die Lieferung so zu ändern, dass sie von NoviTech ohne Verletzung von Rechten Dritter vertragsgemäß genutzt werden kann, oder NoviTech hinsichtlich aller möglichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

§9 Verpackung
(1) Die Verpackung ist möglichst umweltfreundlich zu wählen. Sie muss leicht entfernbar und entsorgbar sein.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht des Auftragnehmers ist der Ort der Übergabe der Ware bzw der Erbringung der Leistung.

(3) Die Verwendung von Europaletten ist zulässig.

(4) Unbeschadet der für den Transport geltenden Liefer- und Versandbedingungen gilt:

– Die Verpackung ist so zu gestalten, dass Belastungen, die beim Transport auftreten, nicht zur Beschädigung des Liefermaterials führen. Hierbei ist eine Fallbelastung aus einer Höhe von mindestens einem Meter zu berücksichtigen.

– Die eingesetzten Verpackungsmittel haben zu gewährleisten, dass Versandgebinde als Voraussetzung für rationelle Lagernutzung stapelbar sind und auch bei Lagerung als untere Gebinde formstabil bleiben und nicht beschädigt werden.

– Die Versandgebinde/-kartons sind mit ausreichend festen Verschlussmitteln gegen selbstständiges Öffnen des Gebindes zu sichern.

– Zur Kennzeichnung sind die Versandgebinde/-kartons mit Materialnummer, Materialbezeichnung und Stückzahl des Versandgebindeinhalts zu kennzeichnen. Bei Stapelung muss diese Kennzeichnung für jedes Gebinde erkennbar sein.

§10 Sonstiges
(1) Soweit Leistungen in den Räumlichkeiten von NoviTech zu erbringen sind, behält der Lieferant seine Stellung als Arbeitgeber der eingesetzten Mitarbeiter mit den entsprechenden Weisungsrechten. Diese Mitarbeiter unterliegen jedoch den Sicherheits- und Hygienevorschriften von NoviTech.

(2) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

(4) Die Parteien werden eine solche unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung mit einer neuen Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Liefervertrag durch den Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NoviTech ist ausgeschlossen.

(6) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und NoviTech gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG und sonstiger internationaler Kollisionsnormen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UNCISG) ist nicht anzuwenden.

(7) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und NoviTech, insbesondere auch über das Zustandekommen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für Salzburg Stadt zuständig.

§11 Code of Business Ethics
NoviTech hat sich selbst dazu verpflichtet, die eigene Geschäftstätigkeit frei von unrechtmäßigen, unethischen oder betrügerischen Verhaltensweisen zu halten. Von unseren Lieferanten erwarten wir, dass sie ihr Verhalten ebenfalls an diesen ethischen und geschäftlichen Grundsätzen ausrichten, die im NoviTech Code of Business Ethics niedergelegt sind. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Meldung von unrechtmäßigen, unethischen oder betrügerischen Verhaltensweisen. Zu diesem Zweck hat NoviTech die Möglichkeit geschaffen, solche Vorkommnisse schnell und einfach melden zu können. Es ist ausdrücklich untersagt, solche Meldungen zu verhindern oder nachteilig zu sanktionieren.

Stand 2018